7. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten betroffen sind.
Für Schäden, die durch Gäste, Dritte oder ungeeignete Veranstaltungsbedingungen verursacht werden, haftet der Auftraggeber, soweit er diese zu vertreten hat.
Bei Ausfall oder Unterbrechung infolge höherer Gewalt oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände bestehen keine Schadensersatzansprüche; bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
8. Widerruf / Fälligkeit / Stornierung
8.1. Widerruf und Fälligkeit bei kurzfristigem Vertragsschluss
Sofern dem Auftraggeber als Verbraucher ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der Widerrufsbelehrung zusteht, beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss.
Wird der Vertrag weniger als 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn geschlossen und macht der Auftraggeber von seinem Widerrufsrecht innerhalb der Widerrufsfrist keinen Gebrauch, ist die in Rechnung gestellte Vergütung als Vorkasse spätestens vor Veranstaltungsbeginn zur Zahlung fällig.
Erklärt der Auftraggeber nach Ablauf der Widerrufsfrist eine Absage bzw. den Rücktritt vom Vertrag, gelten die Regelungen gemäß Ziffer 8.3.
Die Regelungen in Ziffer 8.1 gelten unabhängig von den Bestimmungen in Ziffer 8.2 und werden hiervon nicht berührt.
8.2. Vertragsschluss weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn
Wird der Vertrag weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn geschlossen, erhöht sich der vereinbarte Gesamtpreis um 15 % (Kurzfristzuschlag).
Ein Widerrufsrecht besteht in diesem Fall nicht, da es sich um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen mit einem spezifischen Termin bzw. Zeitraum handelt (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
Erklärt der Auftraggeber nach Vertragsschluss eine Absage bzw. einen Rücktritt vom Vertrag, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine pauschale Entschädigung (Schadensersatz) in Höhe von 100 % des vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, da eine anderweitige Vergabe des Termins regelmäßig nicht mehr möglich ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Die Regelungen in Ziffer 8.1 gelten gesondert und bleiben von den Bestimmungen dieser Ziffer 8.2 unberührt.
Ziffer 8.3 findet auf Verträge gemäß Ziffer 8.2 keine Anwendung.
8.3. Rücktritt durch den Auftraggeber
Nach Ablauf oder Erlöschen des Widerrufsrechts kann der Auftraggeber bis zum Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall berechnet der Auftragnehmer folgende pauschale Entschädigung vom vereinbarten Gesamtpreis:
- bis spätestens 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: Einbehalt der bereits geleisteten Vorkasse als Stornokosten
- Ab 3 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 50 % des Gesamtbetrages
- Ab 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 100 % des Gesamtbetrages
Bereits geleistete Anzahlungen werden angerechnet.
Fahrtkosten werden im Fall der Stornierung nur insoweit berechnet, wie sie bereits angefallen oder nicht mehr stornierbar sind.
Vereinbarte Übernachtungspauschalen werden aufgrund entstehender Stornierungs- bzw. Ausfallkosten mit angerechnet, soweit diese Kosten angefallen oder nicht mehr vermeidbar sind. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
8.4. Rücktritt durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn die Durchführung aus wichtigem Grund unzumutbar ist (z. B. Krankheit, Tod, höhere Gewalt oder eine erhebliche, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende technische Störung). Soweit möglich, wird ein gleichwertiger Ersatz gestellt; andernfalls werden bereits geleistete Zahlungen erstattet.